Einkommen der Eltern (BAföG)
Bei der Förderung nach dem BAföG wird davon ausgegangen, dass zunächst die nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsverpflichteten, also in der Regel die Eltern, für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder aufzukommen haben. Damit diese Belastung zumutbar bleibt, werden vom Einkommen eine Reihe von Freibeträgen für die Eltern, für die Geförderten sowie für weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Eltern abgezogen. Als Einkommen wird in dieser Veröffentlichung der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts, also das Bruttoeinkommen vor Abzug von Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung darstellt. Ausgangsbasis für die Berechnung der Förderung nach BAföG ist dabei jeweils das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. Zieht man von diesem Einkommen die Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung sowie die zustehenden Freibeträge ab und addiert sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld), so erhält man das „anzurechnende Einkommen“. Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern auf die Förderung kann in bestimmten Fällen völlig entfallen, so zum Beispiel wenn die Geförderten ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen, wenn sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben oder aber eine weitere in sich selbstständige Ausbildung beginnen, nachdem ihre Eltern ihnen gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben.
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 7, 2009)