Abschlussprüfungen (Berufsbildung)
Am Ende der Berufsausbildung sind nach dem Berufsbildungsgesetz in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen (Gesellenprüfungen) durchzuführen. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der/die Auszubildende über die in der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer eine der Ausbildungsordnung entsprechende Berufsausbildung beendet hat. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufstätige ohne ordnungsgemäße Berufsausbildung, jedoch mit langjähriger Praxis (zum Beispiel Berufskraftfahrer/-innen) oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese sogenannten „externen“ Prüfungsteilnehmer/-innen sind in der Berufsbildungsstatistik unter den sonstigen Prüfungen erfasst. Als Teilnehmende an Abschlussprüfungen zählen auch Prüfungskandidatinnen/-kandidaten, die als Wiederholer/-innen keine Ausbildungsverlängerung beantragt haben und die sich demnach ohne Ausbildungsvertrag einer erneuten Abschlussprüfung unterziehen.
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 3, 2009)